Natursteinwerk Rathenow GmbH
Grünauer Fenn 7
D-14712 Rathenow
Tel.: +49 (03385) 53 10-0
E-Mail: info@naturstein-knake.de

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jetzt geschlossen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Natursteinwerk Rathenow GmbH

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Natursteinwerk Rathenow GmbH

I. Geltungsbereich

1. Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote sowie Auftragsbestätigungen und sonstiger Vertragsannahmeerklärungen

und damit Grundlage der mit uns abgeschlossenen Kauf- und Werklieferungs-

verträge. Für Bauleistungen gelten, soweit der Besteller juristische Person ist oder

die Bauleistung an den Gewerbebetrieb des Bestellers erfolgt, zu allererst die Regelungen

der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich gelten, soweit mit dem Inhalt der

VOB/B vereinbart (Geltungserhalt), die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist der Besteller Verbraucher, gelten für Kauf- bzw. Werklieferungsverträge sowie für Bauverträge die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind aus-

geschlossen.

3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1. aufgezählten Art gelten unsere Allge-

meinen Geschäftsbedingungen entsprechend, auch wenn sie in Ergänzungs- und Folge-

aufträgen nicht ausdrücklich vereinbart sind.

II. Vertragsinhalt

1. Inhalt und Umfang unserer Leistungen, gleich ob aus Kauf-, Werk- und Bauverträgen,

werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch einen schriftlich

abgeschlossenen Kauf-, Werk- oder Bauvertrag bestimmt. Unsere vorvertraglichen Mit-

teilungen, insbesondere Angebote, Baubeschreibungen, Kostenanschläge sind insoweit

freibleibend. Dies gilt auch für Angaben in Prospekten, Merkblättern und sonstigen Hin-

weisen, die nur dann Gültigkeit haben, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.

2. Erklärungen unsererseits bei dem Vertragsschluss enthalten, soweit nicht schriftlich

vereinbart, keine Garantie.

3. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift das Angebot genau geprüft und den

beauftragten Naturstein bemustert zu haben, anderenfalls gilt die beauftragte Gesteinsart

ohne Bemusterung als frei gegeben.

III. Lieferung und Einbau von Natursteinplatten

1. Natursteinplatten werden in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie einheitlich geliefert.

Abweichungen in Farbe und Bearbeitung sind, soweit genehmigungsfähig, hinzunehmen.

Für Abweichungen in der Stärke gilt eine Toleranz von mindestens 10 %.

2. Wegen der natürlichen Eigenschaften der Natursteinprodukte berechtigen vorkommende

offene Stellen, Adern, Farbschwankungen und Unterschiede in Struktur und Zeichnung

nicht zu Beanstandungen, soweit hierdurch die Brauchbarkeit nicht oder nur unerheblich

beeinträchtigt ist. Sachgemäße Kittungen und Verspachtelungen sind zulässig.

3. Wird keine ausreichende Menge beauftragt, ist der Auftragnehmer zur Nachlieferung

aus der Ursprungscharge nicht verpflichtet. Mehrkosten für Nachbestellungen gehen

zu Lasten des Auftraggebers.

4. Bedürfen Einmalleistungen Vorbereitungsarbeiten am Baukörper, die nicht ausdrücklich

beauftragt sind (z.B. Aussparungen für laibungseinlaufende Fensterbänke) und werden

diese Vorbereitungsarbeiten trotz Kenntnis des Einbautermins bauseitig nicht ausgeführt,

hat der Auftragnehmer das Recht, diese Arbeiten im Einbautermin durchzuführen. Dadurch

bedingte Mehrkosten übernimmt der Auftraggeber.

5. Es gelten die Maßtoleranzen der DIN 18202 Toleranzen im Hochbau und DIN 18332 für

Naturwerksteinarbeiten.

6. Der Auftragnehmer schuldet weder Imprägnierung noch Versiegelung. Derartige Leistungen

sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

7. Für Einbautermine ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer einen PKW-

Stellplatz nahe des Einbauortes kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies

nicht, übernimmt der Auftraggeber hierdurch bedingte Mehrkosten.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Besteller/Auftraggeber über, auch wenn frachtfreie Lieferung

vereinbart worden ist,

a) sobald die Ware (bei Kaufvertrag) aus dem realisierten Auftrag unser Werk verlässt.

Auf Wunsch und Kosten des Bestellers/Auftraggebers wird die Ware von uns gegen

Bruch-, Transport- und andere Schäden versichert.

b) bei Lieferung und Verlegung oder Errichtung geht die Gefahr am Tag der Übergabe,

der Abnahme oder der Ingebrauchnahme über.

c) wenn unsere Lieferung und Leistung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von

ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) sich verzögert, so geht die Gefahr

ab Beginn der Verzögerung auf ihn über.

V. Lieferzeit, Verzug

1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.

2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger, unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder

unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs-

störungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,

Energieversorgungsschwierigkeiten etc., verlängert sich - auch wenn diese Umstände

beim Vorlieferanten eintreten - die Leistungszeit und Lieferfrist um die Dauer der

Behinderung.

3. Bei eigenem Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadenersatz nur bei

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.

VI. Preise

1. Angegebene Preise verstehen sich ab Werk netto zzgl.gesetzlicher MwSt., Verpackung

und Verlegung.

2. Trotz verbindlicher Preisabsprache sind wir berechtigt, Preisberichtigungen vorzunehmen,

wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch zusätzliche öffentliche Abgaben,

Nebengebühren, Frachten, deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder

eine Änderung der Kostenfaktoren bei Lohn- und Materialkosten eintreten. Letzteres gilt

auch dann, wenn aus vom Besteller/Auftraggeber zu vertretenden Gründen (Gläubiger-

verzug) sich die Materialbeschaffung verteuert.

VII. Verlegung von Materialien aus Naturstein

Der Besteller/Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) Räumung der zu bearbeitenden Flächen,

b) Gestellung von Baustrom und -wasser bis zur Verwendungsstelle,

c) verschließbare Lagerungsmöglichkeiten für Materialien und Werkzeuge sowie Maschinen,

d) Heizung und allgemeine Beleuchtung,

e) Witterungs- oder baulich bedingte Schutzabdeckungen auf Hinweis des Auftragnehmers.

VIII. Zahlung

1. Es gelten die Zahlungsbedingungen auf der Vorderseite unserer Rechnung.

2. Zahlungen dürfen nur an den Absender erfolgen, nicht an Vertreter.

3. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungs-

halber unter Vorbehalt ihrer Einlösung, Diskontierungsmöglichkeit sowie sämtlicher im

Zusammenhang mit der Einlösung entstehender Kosten durch den Besteller/Auftraggeber.

Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers/Auftraggebers.

4. Tritt der Besteller/Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass wir dafür die Ursache gesetzt

haben, oder im Falle des Rücktritts durch uns, aus Gründen die vom Besteller/Auftraggeber

zu vertreten sind, ist der Besteller/Auftraggeber verpflichtet, soweit unsererseits

noch keine Leistung erfolgt ist, 25 % des Auftrags- oder Vertragswertes als entgangenen Gewinn

zu vergüten (pauschalierter Schadenersatz). Sind unsererseits bereits (Teil-) Leistungen erbracht

worden, gilt gleiches - neben dem vertraglichen Vergütungsanspruch - für die noch nicht

erbrachten Leistungen.

5. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenforderung anerkannt

oder rechtskräftig festgestellt wurde.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen und Leistungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher von

uns aufgemachten Forderungen - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlö-

sung - gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forde-

rungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsleistungen jegliche Beeinträch-

tigungen des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Auftragnehmer

unverzüglich darüber zu informieren.

3. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Leistung

verpflichtet. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann

der Auftragnehmer nach Androhung für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus

allen Abschlüssen Bezahlung vor Lieferung der Ware verlangen.

X. Gewährleistung

1. Mängelansprüche des Bestellers/Auftraggebers bestehen nicht bei nur unerheblicher

Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträch-

tigung der Brauchbarkeit.

2. Ist der Besteller/Auftraggeber eine juristische Person oder ein Gewerbetreibender, gilt für

Kauf- und Werklieferungsverträge eine Rüge- bzw. Beanstandungsfrist von drei Tagen

ab dem Empfang der Ware als vereinbart. Die Mängelrüge bedarf der Schriftform. Die

Frist ist gewahrt, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Tagen ab Empfang der Ware

per Post, Telefax oder E-Mail bei uns eingeht. Nach Ablauf der Rüge-, Beanstandungsfrist

können Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln nur geltend gemacht werden,

wenn die Mängel bei sorgfältiger Überprüfung der gelieferten Ware nicht hätten erkannt

werden können.

3. Bei Verlegung von Natursteinplatten oder sonstigen Naturstein-Materialien ist der Besteller/

Auftraggeber verpflichtet, uns zur Beseitigung der Mängel zwei Nachbesserungsversuche

innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 10 Tagen einzuräumen, bevor der

Rücktritt erklärt werden kann.

4. Der Besteller/Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Naturstein-Materialien,

wie Solnhofener-Platten und Jura-Marmor, wie auch andere Kalksandsteine nicht absolut

frostsicher und witterungsbeständig sind, so dass bei Verlegung im Außenbereich Frost-

und Feuchteschäden entstehen können. Gewährleistungsansprüche hieraus ergeben sich

für den Besteller/Auftraggeber nur dann, wenn Frostsicherheit und Witterungbeständigkeit

unsererseits ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.

5. Soweit wir danach für fehlende Frostsicherheit oder Witterungsbeständigkeit von Soln

hofener-Platten, Jura-Marmor oder anderen Kalksandsteinen Gewährleistung zu über-

nehmen haben, beschränkt sich diese bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen

auf Ersatzlieferung, oder - soweit diese nicht möglich ist - auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Weitergehende Schadenersatzansprüche, etwa wegem erforderlicher Abbruch- oder

Neuverlegungsarbeiten sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahr-

lässigkeit zur Last fällt.

XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ausschließlicher Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 14712 Rathenow.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist - je nach sachlicher Zuständigkeit - das Amtsgericht

Rathenow oder das Landgericht Potsdam.

XII. Datenspeicherung

Der Auftragnehmer speichert die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen

Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes.

XIII. Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die

gesetzlichen Regelungen.

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