Allgemeine Geschäftsbedingungen Natursteinwerk Rathenow GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Natursteinwerk Rathenow GmbH
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote sowie Auftragsbestätigungen und sonstiger Vertragsannahmeerklärungen
und damit Grundlage der mit uns abgeschlossenen Kauf- und Werklieferungs-
verträge. Für Bauleistungen gelten, soweit der Besteller juristische Person ist oder
die Bauleistung an den Gewerbebetrieb des Bestellers erfolgt, zu allererst die Regelungen
der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung. Zusätzlich gelten, soweit mit dem Inhalt der
VOB/B vereinbart (Geltungserhalt), die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist der Besteller Verbraucher, gelten für Kauf- bzw. Werklieferungsverträge sowie für Bauverträge die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind aus-
geschlossen.
3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1. aufgezählten Art gelten unsere Allge-
meinen Geschäftsbedingungen entsprechend, auch wenn sie in Ergänzungs- und Folge-
aufträgen nicht ausdrücklich vereinbart sind.
II. Vertragsinhalt
1. Inhalt und Umfang unserer Leistungen, gleich ob aus Kauf-, Werk- und Bauverträgen,
werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch einen schriftlich
abgeschlossenen Kauf-, Werk- oder Bauvertrag bestimmt. Unsere vorvertraglichen Mit-
teilungen, insbesondere Angebote, Baubeschreibungen, Kostenanschläge sind insoweit
freibleibend. Dies gilt auch für Angaben in Prospekten, Merkblättern und sonstigen Hin-
weisen, die nur dann Gültigkeit haben, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
2. Erklärungen unsererseits bei dem Vertragsschluss enthalten, soweit nicht schriftlich
vereinbart, keine Garantie.
3. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift das Angebot genau geprüft und den
beauftragten Naturstein bemustert zu haben, anderenfalls gilt die beauftragte Gesteinsart
ohne Bemusterung als frei gegeben.
III. Lieferung und Einbau von Natursteinplatten
1. Natursteinplatten werden in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie einheitlich geliefert.
Abweichungen in Farbe und Bearbeitung sind, soweit genehmigungsfähig, hinzunehmen.
Für Abweichungen in der Stärke gilt eine Toleranz von mindestens 10 %.
2. Wegen der natürlichen Eigenschaften der Natursteinprodukte berechtigen vorkommende
offene Stellen, Adern, Farbschwankungen und Unterschiede in Struktur und Zeichnung
nicht zu Beanstandungen, soweit hierdurch die Brauchbarkeit nicht oder nur unerheblich
beeinträchtigt ist. Sachgemäße Kittungen und Verspachtelungen sind zulässig.
3. Wird keine ausreichende Menge beauftragt, ist der Auftragnehmer zur Nachlieferung
aus der Ursprungscharge nicht verpflichtet. Mehrkosten für Nachbestellungen gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
4. Bedürfen Einmalleistungen Vorbereitungsarbeiten am Baukörper, die nicht ausdrücklich
beauftragt sind (z.B. Aussparungen für laibungseinlaufende Fensterbänke) und werden
diese Vorbereitungsarbeiten trotz Kenntnis des Einbautermins bauseitig nicht ausgeführt,
hat der Auftragnehmer das Recht, diese Arbeiten im Einbautermin durchzuführen. Dadurch
bedingte Mehrkosten übernimmt der Auftraggeber.
5. Es gelten die Maßtoleranzen der DIN 18202 Toleranzen im Hochbau und DIN 18332 für
Naturwerksteinarbeiten.
6. Der Auftragnehmer schuldet weder Imprägnierung noch Versiegelung. Derartige Leistungen
sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
7. Für Einbautermine ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer einen PKW-
Stellplatz nahe des Einbauortes kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies
nicht, übernimmt der Auftraggeber hierdurch bedingte Mehrkosten.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr geht auf den Besteller/Auftraggeber über, auch wenn frachtfreie Lieferung
vereinbart worden ist,
a) sobald die Ware (bei Kaufvertrag) aus dem realisierten Auftrag unser Werk verlässt.
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers/Auftraggebers wird die Ware von uns gegen
Bruch-, Transport- und andere Schäden versichert.
b) bei Lieferung und Verlegung oder Errichtung geht die Gefahr am Tag der Übergabe,
der Abnahme oder der Ingebrauchnahme über.
c) wenn unsere Lieferung und Leistung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von
ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) sich verzögert, so geht die Gefahr
ab Beginn der Verzögerung auf ihn über.
V. Lieferzeit, Verzug
1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.
2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger, unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder
unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs-
störungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten etc., verlängert sich - auch wenn diese Umstände
beim Vorlieferanten eintreten - die Leistungszeit und Lieferfrist um die Dauer der
Behinderung.
3. Bei eigenem Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadenersatz nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.
VI. Preise
1. Angegebene Preise verstehen sich ab Werk netto zzgl.gesetzlicher MwSt., Verpackung
und Verlegung.
2. Trotz verbindlicher Preisabsprache sind wir berechtigt, Preisberichtigungen vorzunehmen,
wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch zusätzliche öffentliche Abgaben,
Nebengebühren, Frachten, deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder
eine Änderung der Kostenfaktoren bei Lohn- und Materialkosten eintreten. Letzteres gilt
auch dann, wenn aus vom Besteller/Auftraggeber zu vertretenden Gründen (Gläubiger-
verzug) sich die Materialbeschaffung verteuert.
VII. Verlegung von Materialien aus Naturstein
Der Besteller/Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: a) Räumung der zu bearbeitenden Flächen,
b) Gestellung von Baustrom und -wasser bis zur Verwendungsstelle,
c) verschließbare Lagerungsmöglichkeiten für Materialien und Werkzeuge sowie Maschinen,
d) Heizung und allgemeine Beleuchtung,
e) Witterungs- oder baulich bedingte Schutzabdeckungen auf Hinweis des Auftragnehmers.
VIII. Zahlung
1. Es gelten die Zahlungsbedingungen auf der Vorderseite unserer Rechnung.
2. Zahlungen dürfen nur an den Absender erfolgen, nicht an Vertreter.
3. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungs-
halber unter Vorbehalt ihrer Einlösung, Diskontierungsmöglichkeit sowie sämtlicher im
Zusammenhang mit der Einlösung entstehender Kosten durch den Besteller/Auftraggeber.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers/Auftraggebers.
4. Tritt der Besteller/Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass wir dafür die Ursache gesetzt
haben, oder im Falle des Rücktritts durch uns, aus Gründen die vom Besteller/Auftraggeber
zu vertreten sind, ist der Besteller/Auftraggeber verpflichtet, soweit unsererseits
noch keine Leistung erfolgt ist, 25 % des Auftrags- oder Vertragswertes als entgangenen Gewinn
zu vergüten (pauschalierter Schadenersatz). Sind unsererseits bereits (Teil-) Leistungen erbracht
worden, gilt gleiches - neben dem vertraglichen Vergütungsanspruch - für die noch nicht
erbrachten Leistungen.
5. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn die Gegenforderung anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt wurde.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen und Leistungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher von
uns aufgemachten Forderungen - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlö-
sung - gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forde-
rungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsleistungen jegliche Beeinträch-
tigungen des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Auftragnehmer
unverzüglich darüber zu informieren.
3. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Auftragnehmer zu keiner weiteren Leistung
verpflichtet. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann
der Auftragnehmer nach Androhung für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus
allen Abschlüssen Bezahlung vor Lieferung der Ware verlangen.
X. Gewährleistung
1. Mängelansprüche des Bestellers/Auftraggebers bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträch-
tigung der Brauchbarkeit.
2. Ist der Besteller/Auftraggeber eine juristische Person oder ein Gewerbetreibender, gilt für
Kauf- und Werklieferungsverträge eine Rüge- bzw. Beanstandungsfrist von drei Tagen
ab dem Empfang der Ware als vereinbart. Die Mängelrüge bedarf der Schriftform. Die
Frist ist gewahrt, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Tagen ab Empfang der Ware
per Post, Telefax oder E-Mail bei uns eingeht. Nach Ablauf der Rüge-, Beanstandungsfrist
können Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln nur geltend gemacht werden,
wenn die Mängel bei sorgfältiger Überprüfung der gelieferten Ware nicht hätten erkannt
werden können.
3. Bei Verlegung von Natursteinplatten oder sonstigen Naturstein-Materialien ist der Besteller/
Auftraggeber verpflichtet, uns zur Beseitigung der Mängel zwei Nachbesserungsversuche
innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 10 Tagen einzuräumen, bevor der
Rücktritt erklärt werden kann.
4. Der Besteller/Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bestimmte Naturstein-Materialien,
wie Solnhofener-Platten und Jura-Marmor, wie auch andere Kalksandsteine nicht absolut
frostsicher und witterungsbeständig sind, so dass bei Verlegung im Außenbereich Frost-
und Feuchteschäden entstehen können. Gewährleistungsansprüche hieraus ergeben sich
für den Besteller/Auftraggeber nur dann, wenn Frostsicherheit und Witterungbeständigkeit
unsererseits ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.
5. Soweit wir danach für fehlende Frostsicherheit oder Witterungsbeständigkeit von Soln
hofener-Platten, Jura-Marmor oder anderen Kalksandsteinen Gewährleistung zu über-
nehmen haben, beschränkt sich diese bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen
auf Ersatzlieferung, oder - soweit diese nicht möglich ist - auf Rückzahlung des Kaufpreises.
Weitergehende Schadenersatzansprüche, etwa wegem erforderlicher Abbruch- oder
Neuverlegungsarbeiten sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahr-
lässigkeit zur Last fällt.
XI. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 14712 Rathenow.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist - je nach sachlicher Zuständigkeit - das Amtsgericht
Rathenow oder das Landgericht Potsdam.
XII. Datenspeicherung
Der Auftragnehmer speichert die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen
Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes.
XIII. Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die
gesetzlichen Regelungen.